LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2020
21 Sa 1109/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1217/18

Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bei Streit um EntgeltgruppeArbeitsvorgang als Bezugspunkt für Bewertung der TätigkeitKeine tarifliche Wertigkeit bei Bestimmung der ArbeitsvorgängeSchwere der Tätigkeit einer Servicegeschäftsstellen-Mitarbeiterin in Insolvenzsachen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 21 Sa 1109/19

DRsp Nr. 2020/17943

Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bei Streit um Entgeltgruppe Arbeitsvorgang als Bezugspunkt für Bewertung der Tätigkeit Keine tarifliche Wertigkeit bei Bestimmung der Arbeitsvorgänge Schwere der Tätigkeit einer Servicegeschäftsstellen-Mitarbeiterin in Insolvenzsachen

Auch bei der Eingruppierung von Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen (Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1) der Entgeltordnung zum Tarifverträg für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung die allgemeinen, das Eingruppierungsrecht des TV-L prägenden Regelungen des § 12 Absatz 1 TV-L einschließlich der Protokollerklärungen.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 10. April 2019 - 5 Ca 1217/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 10. April 2019 - 5 Ca 1217/18 - wie folgt neu gefasst: