OLG Koblenz - Beschluss vom 07.05.2020
3 U 2182/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 198/19

Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den mit der Vergabe und Bauüberwachung beauftragten ArchitektenSchadensersatzansprüche des Bauherrn wegen des Rats zur Kündigung eines Vertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 3 U 2182/19

DRsp Nr. 2021/14568

Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den mit der Vergabe und Bauüberwachung beauftragten Architekten Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen des Rats zur Kündigung eines Vertrages

1. Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5-7) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht (hier: Kündigung) auszuüben, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassenen Umfang zulässig ist (§ 3 RDG). 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zugunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass - jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI - Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden.