BGH - Urteil vom 20.02.2018
VI ZR 30/17
Normen:
BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BDSG § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; EMRK Art. 10;
Fundstellen:
BGHZ 217, 340
ZUM-RD 2018, 478
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 7/16
OLG Köln, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 121/16

Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Bewertungsportals für Ärzte im Internet

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen VI ZR 30/17

DRsp Nr. 2018/12547

Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Bewertungsportals für Ärzte im Internet

BGB § 823 Abs. 2 Bf BGB § 1004 analog GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 aufgehoben sowie das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden auf der Internetseite www.jameda.de über die Klägerin veröffentlichten Daten zu löschen:

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,

3. 4.