LAG Bremen - Urteil vom 10.04.2019
3 Sa 12/18
Normen:
ZPO § 253; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; MTV Metallindustrie Unterweser § 6 Buchst. 1.2 und Buchst. 1.3 und Buchst. 1.4 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6223/17

Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur LeistungsklageTarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der TarifvertragsparteienVerletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit im TarifvertragArbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Nachtarbeit

LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 12/18

DRsp Nr. 2019/13370

Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage Tarifautonomie und inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit im Tarifvertrag Arbeitsmedizinische Erkenntnisse zur Nachtarbeit

1. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. 2. Als selbstständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dennoch darf und muss der Staat durch die Gerichtsbarkeit den Schutz anderer Grundrechtsträger gewährleisten.