LAG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2019
7 Ta 12/18
Normen:
RVG § 33 Abs 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 168
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 444/17

Zulässigkeit der im Namen der Prozesspartei mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts eingelegten Streitwertbeschwerde

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 7 Ta 12/18

DRsp Nr. 2019/914

Zulässigkeit der im Namen der Prozesspartei mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts eingelegten Streitwertbeschwerde

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Werts begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts nicht beschwert.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. August 2018 - 15 Ca 444/17 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 110 ff. d.A. Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 09. August 2018 (Bl. 133 d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.479,38 € und den Vergleichsmehrwert auf 207.698,99 € fest. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. August 2018 zugestellt.