Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2019 -
Es wird festgestellt, dass das durch die Parteien begründete Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Mai 2018 nicht beendet wurde.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 9. Mai 2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2018.
Am 14. September 2017 schlossen der am 00.00.0000 geborene Kläger und die Beklagte eine mit "Ausbildungs- und Arbeitsvertrag" überschriebene Vereinbarung (Bl. 5 bis 9 der ArbG-Akte, im Folgenden "Vereinbarung"), die auszugsweise wie folgt lautet:
"I.
Präambel
Im Folgenden werden zwei Verträge, ein Ausbildungs- sowie ein Arbeitsvertrag geschlossen.
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