LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.10.2019
3 Sa 41/19
Normen:
BBiG § 1; BBiG § 4; BBiG § 20; BBiG § 22; BBiG § 25; BBiG § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4227/18

Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrages über eine 9-monatige Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 41/19

DRsp Nr. 2020/3810

Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrages über eine 9-monatige Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

Der Vorschrift des § 26 BBiG unterfallen auch Personen, denen in kurzer Zeit in einem eng begrenzten Umfang Spezialkenntnisse oder Teilkenntnisse eines Ausbildungsberufs vermittelt werden. Eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer ist für die Anwendbarkeit des § 26 BBiG nicht erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2019 - 19 Ca 4227/18 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das durch die Parteien begründete Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Mai 2018 nicht beendet wurde.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 1; BBiG § 4; BBiG § 20; BBiG § 22; BBiG § 25; BBiG § 26;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 9. Mai 2018 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2018.

Am 14. September 2017 schlossen der am 00.00.0000 geborene Kläger und die Beklagte eine mit "Ausbildungs- und Arbeitsvertrag" überschriebene Vereinbarung (Bl. 5 bis 9 der ArbG-Akte, im Folgenden "Vereinbarung"), die auszugsweise wie folgt lautet:

"I.

Präambel

Im Folgenden werden zwei Verträge, ein Ausbildungs- sowie ein Arbeitsvertrag geschlossen.