BAG - Urteil vom 08.05.2018
9 AZR 578/17
Normen:
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 33
ArbRB 2018, 261
AuR 2018, 438
DB 2018, 2060
EzA BUrlG § 3 Nr. 29
EzA-SD 2018, 12
NJW 2018, 2818
NZA 2018, 1011
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 826/16
ArbG Köln, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 569/16

Zulässigkeit der Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

BAG, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 578/17

DRsp Nr. 2018/8578

Zulässigkeit der Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

Orientierungssätze: 1. Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt nicht in Betracht, es sei denn, eine Rechtsvorschrift ordnet dies an (Rn. 12). 2. Außer in den Fällen des Teilurlaubs enthalten weder das BUrlG noch § 17 MTV Regelungen, die das Auf- oder Abrunden von Bruchteilen von Urlaubstagen erlauben (Rn. 13).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) § 17 Abs. 2;

Tatbestand:

Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 zu leisten.

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen K. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) Anwendung. Der MTV enthält ua. folgende Regelungen:

"§ 17 Urlaub

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.