LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2019
1 Sa 18/19
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 952/18

Zulässigkeit der sog. Korrigierenden Rückstufung hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Stufenzuordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 18/19

DRsp Nr. 2020/651

Zulässigkeit der sog. Korrigierenden Rückstufung hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Stufenzuordnung

Eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt Schwierigkeiten bei der Deckung des Personalbedarfs, nicht aber deren Unmöglichkeit voraus.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az.: 3 Ca 952/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber, ob das beklagte Land berechtigt war, die Stufenzuordnung im Sinne des § 16 TV-L im Wege der sog. Korrigierenden Rückstufung zu verändern.

Die Klägerin ist seit dem 05.09.2015 als Aushilfskraft im Schuldienst mit 8 Stunden als Musiklehrerin beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte zunächst in Entgeltgruppe 9 EntgO-TV-L. In Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wurde eine Vorbeschäftigung der Klägerin als Musikschullehrerin als förderliche Zeit berücksichtigt und die Klägerin der Entgeltstufe 4 zugeordnet. Sie erhielt auch die entsprechende Vergütung. Zuletzt erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 10, Stufe 5 EntgO-TV-L.