Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber, ob das beklagte Land berechtigt war, die Stufenzuordnung im Sinne des §
Die Klägerin ist seit dem 05.09.2015 als Aushilfskraft im Schuldienst mit 8 Stunden als Musiklehrerin beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte zunächst in Entgeltgruppe 9 EntgO-
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