LSG Sachsen - Beschluss vom 14.05.2020
L 3 AL 77/19 B ER
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 31 S. 3; EStG §§ 62 ff.; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 156/19

Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung von Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz an die Finanzgerichtsbarkeit

LSG Sachsen, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen L 3 AL 77/19 B ER

DRsp Nr. 2020/11839

Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung von Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz an die Finanzgerichtsbarkeit

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Rechtswegverweisungsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 31 S. 3; EStG §§ 62 ff.; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die Verweisung seines Begehrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Finanzgericht Z ...

Mit Bescheid vom 29. März 2019 lehnte die Bundesagentur für Arbeit Y ... - Inkasso-Service Familienkasse - einen Antrag des Antragstellers auf Stundung einer Forderung in Höhe von 1.827,71 EUR unter Hinweis auf § 222 der Abgabenordnung (AO) ab. Hintergrund der Forderung ist, dass die Familienkasse Sachsen mit "Bescheid über Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz ()" vom 4. August 2014 die am 3. Dezember 2012 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für das Kind des Antragstellers X ..., geboren 1990, ab dem Monat September 2011 nach § Abs. aufgehoben hatte. Es ergab sich eine Rückforderung in Höhe von 3.128,00 EUR, zu deren Erstattung der Antragsteller nach § Abs. aufgefordert wurde.