BGH - Urteil vom 12.07.1979
VII ZR 284/78
Normen:
ZPO § 340 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 75, 138
DRsp IV(415)131c-d
MDR 1979, 928
NJW 1979, 1588
NJW 1979, 1988

Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

BGH, Urteil vom 12.07.1979 - Aktenzeichen VII ZR 284/78

DRsp Nr. 1996/14541

Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil bleibt zulässig, auch wenn er nicht rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist begründet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 340 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso: BGH, NJW-RR 1992, 957; OLG München, DRsp IV (415) 123 c = MDR 1978, 61 = NJW 1977, 1972.

Die Begründung des Einspruches ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. § 340 Abs. 3 ist lex spezialis zu § 296 ZPO. Die Begründung des Einspruches muß auch nicht gleichzeitig mit der Einreichung der Einspruchsschrift erfolgen. Die Frist zur Einspruchsbegründung (insoweit handelt es sich nicht um eine Notfrist, Wedel, MDR 1989, 512; aA.: Hartmann, NJW 1988, 2659) kann gemäß Satz 2 vom Vorsitzenden verlängert werden. Der Fristverlängerungsantrag muß allerdings innerhalb der Frist des § 339 ZPO gestellt sein (vgl. die entsprechende Regelung bei § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ein Verlängerungsantrag nach Ablauf der Einspruchsfrist ist verspätet.

Auf die Folgen der Fristversäumung ist die säumige Partei bei Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen (Abs. 3 Satz 4). Das verspätete Vorbringen kann unter den Voraussetzungen des § 296 ZPO zurückgewiesen werden.

Fundstellen
BGHZ 75, 138
DRsp IV(415)131c-d
MDR 1979, 928
NJW 1979, 1588
NJW 1979, 1988