I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat. In der Sache ist die Festsetzung von Mahngebühren durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
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