LSG Sachsen - Beschluss vom 03.06.2020
L 3 AS 1219/15 B
Normen:
SGB II § 6a; SGB II § 40 Abs. 6 Hs. 1-2; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG § 3 Abs. 4; VwVG § 4; LVwG § 248 Abs. 1 S. 1; LVwG § 249 Abs. 1 S. 1-2; LVwG § 249 Abs. 3 S. 1; LVwG § 262 Abs. 1; LVwG § 269 Abs. 1 Nr. 3; LVwG § 269 Abs. 4; LVwG § 322 Abs. 1; LVwG § 322 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1800/15

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer MahngebührRechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren durch das Jobcenter im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

LSG Sachsen, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 1219/15 B

DRsp Nr. 2020/9447

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Mahngebühr Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren durch das Jobcenter im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6a; SGB II § 40 Abs. 6 Hs. 1-2; SGB X § 66 Abs. 3 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG § 3 Abs. 4; VwVG § 4; LVwG § 248 Abs. 1 S. 1; LVwG § 249 Abs. 1 S. 1-2; LVwG § 249 Abs. 3 S. 1; LVwG § 262 Abs. 1; LVwG § 269 Abs. 1 Nr. 3; LVwG § 269 Abs. 4; LVwG § 322 Abs. 1; LVwG § 322 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat. In der Sache ist die Festsetzung von Mahngebühren durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.