LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2020
L 11 KA 6/20 B
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1a; SGB V § 103 Abs. 4a; SGB V § 103 Abs. 4c; SGG § 51 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 454
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 178/18

Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit über die Untersagung des Gebrauchs der Bezeichnung MVZ bei fehlender Zulassung des Medizinischen VersorgungszentrumsAnforderungen an die Zuordnung eines wettbewerblichen Anspruchs auf der Grundlage von Normen des SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 11 KA 6/20 B

DRsp Nr. 2021/1777

Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit über die Untersagung des Gebrauchs der Bezeichnung "MVZ" bei fehlender Zulassung des Medizinischen Versorgungszentrums Anforderungen an die Zuordnung eines wettbewerblichen Anspruchs auf der Grundlage von Normen des SGB V

In einem Rechtsstreit über einen durch das SGB V gesondert geregelten wettbewerbsrechtlichen Anspruch ist die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 1 S. 2; SGB V § 95 Abs. 1a; SGB V § 103 Abs. 4a; SGB V § 103 Abs. 4c; SGG § 51 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegner zu 1) bis 3) wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf, mit welchem dieses den Rechtsweg zu den Sozialgerichten als zulässig angesehen hat.