LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2020
2 Sa 747/20
Normen:
TzBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 39
AuR 2021, 42
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7999/19

Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages bei sehr langer VorbeschäftigungKeine Gefahr der Kettenbefristung bei fehlender struktureller Unterlegenheit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 747/20

DRsp Nr. 2020/16108

Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages bei sehr langer Vorbeschäftigung Keine Gefahr der Kettenbefristung bei fehlender struktureller Unterlegenheit

Eine fast 17 Jahre und 3 Monate zurückliegende Vorbeschäftigung ist jedenfalls dann als "sehr lang her" i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzurechnen, wenn das Vorbeschäftigungsverhältnis auf Betreiben der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde. In einem solchen Fall ist ein Ausnutzen einer strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin nicht zu ersehen.

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.02.2020 - 21 Ca 7999/19 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 14.601,00 EUR zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.