BGH - Urteil vom 08.11.2022
VI ZR 1319/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 2023, 188
ZUM 2023, 146
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 705/19
OLG Naumburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 80/20

Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten; Tragen von Aufnähern an der Uniform bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals

BGH, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1319/20

DRsp Nr. 2022/17616

Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten; Tragen von Aufnähern an der Uniform bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals

Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

1. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung des Betroffenen ist bei der Abwägung der Informationsbelange der Öffentlichkeit mit dem Schutz der Persönlichkeit unter anderem die Rolle des Betroffenen in der Öffentlichkeit von Bedeutung. Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik insofern bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen.2. Niemand kann sich über eine Verletzung des Schutzes seines guten Rufs als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EGMR beschweren, wenn sie die vorhersehbare Folge eigenen Verhaltens ist.