LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.08.2020
14 Sa 69/19
Normen:
MTV Einzelhandel BW; MuSchuG a.F.; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 161/19

Zulässigkeit einer EingruppierungsfeststellungsklageAuslegung des Begriffs schwere Arbeit nach dem MTV Einzelhandel Baden-WürttembergDarlegungs- und Beweislast bei Eingruppierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 69/19

DRsp Nr. 2022/4734

Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage Auslegung des Begriffs "schwere Arbeit" nach dem MTV Einzelhandel Baden-Württemberg Darlegungs- und Beweislast bei Eingruppierung

1. Wer eine entsprechende Eingruppierung begehrt, den trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tarifgruppe erfüllen. 2. Der Begriff "schwer" im Zusammenhang mit schwerer Arbeit nach dem MTV Einzelhandel Baden-Württemberg meint mühsam und anstrengend. 3. Der Begriff "schwere Arbeit" ist aus der tariflichen Norm und deren Verständnis heraus auszulegen und zu bewerten. Rechtliche Grundsätze des Arbeitsschutzes dienen nicht als Orientierung; ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 161/19 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 931,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen.

2. II. III.