LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.03.2019
15 Sa 1614/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1007/17

Zulässigkeit einer EingruppierungsfeststellungsklageBestimmung des Arbeitsvorgangs anhand des ArbeitsergebnissesBewertung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit nach beruflicher Qualifikation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1614/17

DRsp Nr. 2020/8739

Zulässigkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage Bestimmung des Arbeitsvorgangs anhand des Arbeitsergebnisses Bewertung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit nach beruflicher Qualifikation

Eingruppierung eine Sozialarbeiterin als Gruppenleiterin im Regionalen sozialpädagogischen Dienst in die Entgeltgruppe E 11 TV-L (hier bejaht).

I. Die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 21 Ca 1007/17 - werden jeweils zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe E 11 TV-L, nachdem ihr ab dem 01.10.2015 auch das Aufgabengebiet der Gruppenleiterin übertragen worden war. Zusätzlich wird der Anspruch zusätzlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.