I. Die Berufungen der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 -
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe E 11
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|