BAG - Urteil vom 23.01.2018
3 AZR 448/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; ZPO § 288; SGB VI § 43 Abs. 2; TV AOK-Rente v. 28.11.2002 (i.d.F.v. 25.10.2006) § 2; TV AOK-Rente v. 28.11.2002 (i.d.F.v. 25.10.2006) § 4; TV AOK-Rente v. 28.11.2002 (i.d.F.v. 25.10.2006) § 5; TV AOK-Rente v. 28.11.2002 (i.d.F.v. 25.10.2006) § 11; TV AOK-Rente v. 28.11.2002 (i.d.F.v. 25.10.2006) § 18 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1b Nr. 20
AuR 2018, 251
BAGE 161, 335
BB 2018, 1212
BB 2018, 947
DB 2018, 1224
EzA BetrAVG § 1b Nr. 8
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1558
ZIP 2018, 1268
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 955/15
ArbG Köln, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9530/14

Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende zukünftige LeistungenAusscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft auf eine betriebliche AltersversorgungEintritt des Versorgungsfalls bei vorzeitig ausgeschiedenem Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 448/16

DRsp Nr. 2018/4569

Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende zukünftige Leistungen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit unverfallbarer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung Eintritt des Versorgungsfalls bei vorzeitig ausgeschiedenem Arbeitnehmer

Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls "betriebstreuen" Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. August 2015 - 3 Ca 9530/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,04 Euro zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, zu zahlen,