LAG Hamm - Urteil vom 17.07.2020
1 Sa 211/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1146/19

Zulässigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe des geltenden Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 211/20

DRsp Nr. 2020/12500

Zulässigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe des geltenden Tarifvertrages

Im Anwendungsbereich des besonderen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahrens nach § 7 ERA-ETV NRW ist eine sog. korrigierende Rückgruppierung ausgeschlossen.

Eine grundsätzlich zulässige korrigierende Rückgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe des geltenden Tarifvertrages ist im Anwendungsbereich des ERA-ETV nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.01.2020 - 6 Ca 1146/19 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 907,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Mai 2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 3 gemäß dem Entgeltrahmenabkommen in der M vom 18.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

1. 2.