BGH - Urteil vom 30.04.2019
VI ZR 360/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 1092
MDR 2019, 1133
MMR 2019, 818
NJW 2020, 53
VersR 2019, 1514
ZUM 2019, 951
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 310/17
KG, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 4/18

Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht erfolgte Veröffentlichung von intimen Aufnahmen im Internet

BGH, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen VI ZR 360/18

DRsp Nr. 2019/12747

Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht erfolgte Veröffentlichung von intimen Aufnahmen im Internet

Zur Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über die in erpresserischer Absicht erfolgte Veröffentlichung von intimen Aufnahmen im Internet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Juli 2018 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Wortberichterstattungen in Anspruch.

Die Beklagte veröffentlichte am 12. Februar 2017 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.bild.de einen Artikel mit folgendem Inhalt unter voller Namensnennung:

Am Tag darauf veröffentlichte die Beklagte auf derselben Internetseite einen Artikel mit folgendem Inhalt:

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

a) "PRIVATBILDER AUFGETAUCHT

[Klägerin] mit Nackt-Fotos erpresst!"