SG Ulm, vom 23.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 1370/86
Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Prozeßbetrugs bei Einstellung des Strafverfahrens
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen L 13 V 811/92
DRsp Nr. 2006/25372
Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Prozeßbetrugs bei Einstellung des Strafverfahrens
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 2SGG wegen Prozeßbetrugs ist ein Sondertatbestand gegenüber § 179 Abs. 1SGG iVm § 580 Nr. 4ZPO. Für § 179 Abs. 2SGG fehlt es bei Einstellung des Strafverfahrens an der zwingend geforderten strafgerichtlichen Verurteilung. Weder die Anklageschrift noch die Zustimmung des Angeschuldigten zur Einstellung nach § 153a Abs. 2StPO stehen einer solchen rechtskräftigen Verurteilung gleich. Selbst bei Rückgriff auf § 179 Abs. 1SGG iVm § 580 Nr. 4 und § 581 Abs. 1ZPO ist die Restitutionsklage unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]