LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2019
6 Sa 422/18
Normen:
NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 292/18

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 422/18

DRsp Nr. 2020/826

Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung

Das Schriftformerfordernis für eine Befristung gem. § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich nur auf die Befristung als solche. Der Befristungsgrund selbst unterliegt nicht der Schriftform und auch der Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei abgeschlossen werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06. November 2018 - 4 Ca 292/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, hilfsweise über die Wirksamkeit einer Kündigung, sowie um Weiterbeschäftigung.

1. 2. 3. 1. 2. 3.