Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. September 2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer Weisung vom 11. Juli 2018, die vorsieht, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in einem Einzelbüro zu räumen und in ein Großraumbüro umzuziehen hat.
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