LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.06.2019
1 Sa 1/18
Normen:
ZPO § 256;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
LAGE BGB 2002 § 611a n.F. Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8378/16

Zulässigkeit FeststellungsklageDienstplan

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 1/18

DRsp Nr. 2019/12451

Zulässigkeit Feststellungsklage Dienstplan

Eine Grafikdesignerin, die in einer Rundfunkanstalt Hintergrundbilder, Infografiken und andere Designelemente für Nachrichten- und Informationssendungen erstellt, übt in einem gewissen Umfang eine programmgestaltende Tätigkeit aus. Die programmgestaltende Tätigkeit ist aber nicht so wesentlich, dass die Rundfunkanstalt berechtigt wäre, die Grafikdesignerin als arbeitnehmerähnliche Person in einem freien Mitarbeiterverhältnis zu beschäftigen. Dem Flexibilisierungsinteresse der Rundfunkanstalt kann hinreichend durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge Rechnung getragen werden.

1. Eine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass einzelne Arbeitsbedingungen streitig sind.2. Die Einbindung im Dienstplan ist ein starkes Indiz für die Eigenschaft als Arbeitnehmer.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.12.2017 - 15 Ca 8378/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit 1. März 1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.

1. 2.