Zulässigkeit gespaltener Abrechnungen durch einen sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 262/95
DRsp Nr. 2006/25384
Zulässigkeit gespaltener Abrechnungen durch einen sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
Ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg, der sowohl zur vertragsärztlichen als auch in seiner Eigenschaft als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, kann einheitliche Behandlungsfälle abrechnungsmäßig aufspalten und seine Leistungen teilweise bei der KV und teilweise bei der KZV abrechnen. Ohne ein Verbot liegt darin keine Pflichtverletzung, die disziplinarisch geahndet werden könnte. Selbst bei einer Annahme der Unzulässigkeit gespaltener Abrechnungen würde es angesichts der schwierig zu beurteilenden Rechtslage an dem für eine Disziplinarmaßnahme erforderlichen Verschulden fehlen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Z § 3 Nr. 2 ;
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