I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 2019 -
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.310,75 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate August 2016 und September 2016 in Höhe von insgesamt 4.310,75 EUR.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die in keinem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft organisiert ist, unterhält einen Betrieb, der Trockenbauarbeiten ausführt.
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