LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.2020
12 Sa 22/20
Normen:
MTV für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg § 17 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 146/19

Zulässigkeit Kürzung des Jahresurlaubs wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 22/20

DRsp Nr. 2020/14062

Zulässigkeit Kürzung des Jahresurlaubs wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg

§ 17 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg ist dahingehend auszulegen, dass lediglich krankheitsbedingte Ausfallzeiten im laufenden Urlaubsjahr, nicht solche im vorhergehenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin zu kürzen. (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 11.12.2012 - 14 Sa 36/12 zum Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg)

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17. Januar 2020 (15 Ca 146/19) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV für den (genossenschaftlichen) Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg § 17 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 2019 noch fünf Urlaubstage zustehen.