LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2020
6 Sa 140/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2526/19

Zulässigkeit niedrigerer Nachtzuschläge für vermeidbare NachtarbeitSachlicher Grund bei tarifvertraglicher Differenzierung zwischen Nachtschicht und sonstiger NachtarbeitGestaltungsermessen der Tarifvertragsparteien bei Bewertung der Vermeidbarkeit von NachtarbeitBildung von Gruppen planmäßiger und außerplanmäßiger Nachtarbeit zulässig

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 140/20

DRsp Nr. 2021/1341

Zulässigkeit niedrigerer Nachtzuschläge für vermeidbare Nachtarbeit Sachlicher Grund bei tarifvertraglicher Differenzierung zwischen Nachtschicht und sonstiger Nachtarbeit Gestaltungsermessen der Tarifvertragsparteien bei Bewertung der Vermeidbarkeit von Nachtarbeit Bildung von Gruppen planmäßiger und außerplanmäßiger Nachtarbeit zulässig

In einem Tarifvertrag darf für Nachtschichtarbeit ein niedrigerer Zuschlag vereinbart werden als für sonstige Nachtarbeit, sofern die Nachtarbeit außerhalb einer Schicht regelmäßig vermeidbar ist. Hinsichtlich der Beurteilung, ob Nachtarbeit vermeidbar ist, wenn man sie noch teurer macht, steht den Tarifvertragsparteien im Hinblick auf ihre Sach- und Branchenkenntnis eine Einschätzungsprärogative zu.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.01.2020 - Az.: 1 Ca 2526/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Zuschläge für geleistete Nachtschichtarbeit.

1. 2. 1. 2.