LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2020
7 Sa 69/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 705/19

Zulässigkeit tariflicher Differenzierung im BMTV Süßwaren zwischen Schichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit bei Höhe des NachtarbeitszuschlagsKeine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Arbeitnehmern nach BMTV SüßwarenAuslegung normativer tariflicher Regelungen nach Wortlaut und Wille der ParteienZuschlag für Mehrarbeit zur Vermeidung von Nachtarbeit sachgerecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 69/20

DRsp Nr. 2021/1356

Zulässigkeit tariflicher Differenzierung im BMTV Süßwaren zwischen Schichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit bei Höhe des Nachtarbeitszuschlags Keine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Arbeitnehmern nach BMTV Süßwaren Auslegung normativer tariflicher Regelungen nach Wortlaut und Wille der Parteien Zuschlag für Mehrarbeit zur Vermeidung von Nachtarbeit sachgerecht

Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für "sonstige" Nachtarbeit einerseits und Zuschlägen für Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen, andererseits verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung im BMTV Süßwaren nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Dezember 2019, Az.: 4 Ca 705/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum Februar 2019 bis September 2019.

1. 2. 3. 4. 5.