LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2019
15 Sa 4/19
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 162; BGB § 622 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8032/17

Zulässigkeit und Auslegung der Abbedingung einer ProbezeitBeweiskraft der Zustellung der Kündigung durch Einwurfeinschreiben

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 4/19

DRsp Nr. 2020/4694

Zulässigkeit und Auslegung der Abbedingung einer Probezeit Beweiskraft der Zustellung der Kündigung durch Einwurfeinschreiben

1. Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel "Es wird keine Probezeit vereinbart.", liegt darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG, sondern nur die Klarstellung, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird.