LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2020
14 Sa 1163/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 791/18

Zulässigkeit von tabellarischen Bewertungen und Schulnoten in qualifiziertem ArbeitszeugnisKein Fließtexterfordernis in ArbeitszeugnisBeweislast des Arbeitgebers für unterdurchschnittliche BewertungenBeweislast des Arbeitnehmers für bessere Note als Durchschnitt

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 1163/19

DRsp Nr. 2021/13793

Zulässigkeit von tabellarischen Bewertungen und Schulnoten in qualifiziertem Arbeitszeugnis Kein Fließtexterfordernis in Arbeitszeugnis Beweislast des Arbeitgebers für unterdurchschnittliche Bewertungen Beweislast des Arbeitnehmers für bessere Note als Durchschnitt

1. Die Verwendung einer tabellarischen Form mit einer Aufzählung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben sowie einer Auflistung der Beurteilungskriterien in den Bereichen Leistung und Verhalten und deren Bewertung unter Verwendung von Schulnoten in einem qualifizierten Zeugnis ist zulässig.2. Will der Arbeitgeber bei den einzelnen Beurteilungskriterien eine unterdurchschnittliche Beurteilung abgeben, trägt er für deren Berechtigung die Darlegungs- und Beweislast.3. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, soweit er eine überdurchschnittliche (Gesamt)Beurteilung verlangt. 4. Zu weiteren Einzelpunkten einer Zeugniserteilung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung sowohl ihrer weitergehenden Berufung als auch der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Herford teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des unter dem 30. Juni 2018 erteilten Zeugnisses folgendes Zeugnis zu erteilen

A R B E I T S Z E U G N I S