BVerwG - Beschluss vom 13.02.2020
5 PB 16.19
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 2 und S. 5; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 102/19

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an die Beschwerdebegründung; Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung als Aushilfskraft unter Hinweis auf die mit der Einarbeitung verbundene Mehrbelastung der Stammbelegschaft

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 PB 16.19

DRsp Nr. 2020/6401

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Darlegungsanforderungen an die Beschwerdebegründung; Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Einstellung als Aushilfskraft unter Hinweis auf die mit der Einarbeitung verbundene Mehrbelastung der Stammbelegschaft

1. Es ist geklärt, dass der Einwand, die befristete Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung einer Aushilfskraft (als 'Sitzwache') stelle eine Mehrbelastung für die ständig beschäftigten Arbeitnehmer dar, nur dann hinreichend konkret bezogen ist auf die beantragte Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 6 S. 6 HmbPersVG, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der konkret beabsichtigten Einstellung der Einarbeitungsaufwand geringer ausfällt als in anderen Einstellungsfällen oder sogar vollständig entfällt.2. Worauf sich eine Willenserklärung bezieht, wie sie also zu verstehen ist, ist eine Frage ihrer Auslegung im konkreten Einzelfall, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung entzieht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 wird verworfen.

Normenkette:

HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 2 und S. 5; HmbPersVG § 99 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe