BVerwG - Beschluss vom 05.01.2017
5 B 21.16 (5 C 1.17)
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 6 Abs. 1; SGB VIII § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 14/13

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bestimmung des Zeitpunkts oder Zeitraums für das Vorliegen einer Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 5 B 21.16 (5 C 1.17)

DRsp Nr. 2017/1605

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bestimmung des Zeitpunkts oder Zeitraums für das Vorliegen einer Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 6 Abs. 1; SGB VIII § 6 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.