Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten, Verfassungsmäßigkeit
BSG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 4 REg 6/88
DRsp Nr. 1999/6811
Zulassung der Sprungrevision, Bundeserziehungsgeld bei Mehrfachgeburten, Verfassungsmäßigkeit
1. Das BSG ist an die Zulassung der Sprungrevision gebunden, wenn das Sozialgericht die Zulassung zunächst in den Entscheidungsgründen des Urteils in der irrtümlichen Annahme abgelehnt hat, es bestünden noch verfahrensrechtliche Hinderungsgründe, aber später das Rechtsmittel durch Beschluß zugelassen hat (SGG § 161 Abs. 2 S. 2; Weiterführung von BSG - Großer Senat vom 18.11.1980 - GS. 3/79 = BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 161 Nr. 27 und BSG vom 30.1.1985 - 1 RA 5/84 = BSG SozR aaO. Nr. 31).2. Bei Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder wird auch nach Mehrfachgeburten in einem Haushalt für denselben Zeitraum bis zur Vollendung des zehnten bzw zwölften Lebensmonats Bundeserziehungsgeld nur einmal gewährt.
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