LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2019
26 Ta (Kost) 6007/19
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
LAGE RVG § 33 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12791/17

Zur Ermittlung eines gerichtlichen VergleichsmehrwertesEinigungsgebühr eines/einer Rechtsanwalts/-anwältin beim Herbeiführen eines VergleichsVergleichsmehrwert bei Zeugnisstreit im Rahmen einer verhaltens-oder betriebsbedingten Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6007/19

DRsp Nr. 2019/8014

Zur Ermittlung eines gerichtlichen Vergleichsmehrwertes Einigungsgebühr eines/einer Rechtsanwalts/-anwältin beim Herbeiführen eines Vergleichs Vergleichsmehrwert bei Zeugnisstreit im Rahmen einer verhaltens-oder betriebsbedingten Kündigung

1) In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. 2) Die Tätigkeit einer Rechtsanwältin, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist regelmäßig mit der Einigungsgebühr abgegolten. Es genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. 3) Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren.