LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.10.2019
2 Sa 123/19
Normen:
BGB § 626; BGB § 241; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 895/18

Zurückbehaltungsrecht und beharrliche ArbeitsverweigerungBewertung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung bei mehreren Einzelvorfällen im Rahmen einer GesamtbetrachtungGründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchGHerabwürdigende Äußerungen über den Arbeitgeber vor Gericht und Wegfall der Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 123/19

DRsp Nr. 2020/3514

Zurückbehaltungsrecht und beharrliche Arbeitsverweigerung Bewertung des wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung bei mehreren Einzelvorfällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Herabwürdigende Äußerungen über den Arbeitgeber vor Gericht und Wegfall der Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit

1.Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit fern, weil er meint, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeit zu, kann die damit einhergehende Arbeitsverweigerung nur dann als beharrlich angesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klarmacht, dass er bei fortdauernder Ausübung des vermeintlichen Zurückbehaltungsrechts das Arbeitsverhältnis kündigen werde. 2. Soll eine fristlose Kündigung auf mehrere Einzelvorfälle gestützt werden, die jeder für sich betrachtet keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB darstellen, kann eine gemeinsame Betrachtung aller einzelnen Vorfälle nur dann zu einer anderen Gesamtbewertung führen, wenn sich durch die Gesamtbetrachtung neue zusätzliche Erkenntnisse ergeben.