Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 15. Februar 2023 - B 11 AL 42/21 R - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Senat hat die Revision des Klägers, der sich als Rechtsanwalt im Revisionsverfahren selbst vertreten hat, nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen (Urteil vom 15.2.2023; dem Kläger zugestellt am 4.7.2023). Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, der zur Begründung geltend macht, seine Hauptrüge sei nicht beachtet worden, das Urteil enthalte überraschende unrichtige Tatbestandsfeststellungen und weiterer Sachvortrag sei übergangen worden.
II
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des
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