BSG - Beschluss vom 31.08.2023
B 11 AL 6/23 C
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 419/18
LSG Bayern, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 84/20

Zurückweisung der Anhörungsrüge

BSG, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 6/23 C

DRsp Nr. 2024/910

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 15. Februar 2023 - B 11 AL 42/21 R - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 2;

Gründe

I

Der Senat hat die Revision des Klägers, der sich als Rechtsanwalt im Revisionsverfahren selbst vertreten hat, nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen (Urteil vom 15.2.2023; dem Kläger zugestellt am 4.7.2023). Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, der zur Begründung geltend macht, seine Hauptrüge sei nicht beachtet worden, das Urteil enthalte überraschende unrichtige Tatbestandsfeststellungen und weiterer Sachvortrag sei übergangen worden.

II

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des BSG und des Senats, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gelten. Nicht maßgeblich ist hingegen - anders als bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag 139 SGG) -, welche Richter an der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben (BVerfG <K> vom 18.2.2020 - 1 BvR 1750/19 - juris RdNr 13; Flint in jurisPK- SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 94).