Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2018 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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