LAG Köln - Beschluss vom 01.02.2019
1 Ta 1/19
Normen:
ZPO ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3267/18

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseBerücksichtigung von Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nach Verstreichen einer nach Instanzenende gesetzten Nachfrist

LAG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 1/19

DRsp Nr. 2020/14645

Zurückweisung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung von Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nach Verstreichen einer nach Instanzenende gesetzten Nachfrist

1. Im Prüfverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, ist die Bewilligung abzulehnen.2. Setzt das Gericht im Prozesskostenhilfeprüfverfahren nach Instanzende eine Nachfrist, hat das Vorbringen - auch in der Beschwerdeinstanz - unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Nachfrist versäumt wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2018 (7 Ca 3267/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.