LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2020
5 Sa 167/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 937/19

Zurückweisung der Kündigung mangels VollmachtAbmahnungserfordernis vor personenbedingter Kündigung wegen MinderleistungBloße Mutmaßungen über Nebentätigkeit keine Rechtfertigung für Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 167/20

DRsp Nr. 2021/1799

Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht Abmahnungserfordernis vor personenbedingter Kündigung wegen Minderleistung Bloße Mutmaßungen über Nebentätigkeit keine Rechtfertigung für Abmahnung

1. Die Kündigung durch einen Prokuristen, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen ist, ist durch die Fingierung der Kenntnis des Gekündigten nach § 15 Abs. 2 HGB wirksam. 2. Die Kündigung unter Berufung auf eine Gesamtprokura ist unwirksam, wenn sie nur zusammen mit dem Geschäftsführer erklärt werden kann. 3. Bei unberechtigtem Entzug des Dienstwagens besteht für den Arbeitnehmer Schadensersatzanspruch.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. Februar 2020, Az. 5 Ca 937/19, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, teilweise abgeändert und die Zahlungsklage iHv. € 337,30 nebst Zinsen abgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers, die Entfernung einer Abmahnung und Schadensersatz wegen des Entzugs eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens.

1. 2. 3. 4. 5. 6.