Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. Februar 2020, Az.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers, die Entfernung einer Abmahnung und Schadensersatz wegen des Entzugs eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens.
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