BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 13 R 17/17 BH
Normen:
ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2085/17
LSG Baden-Württemberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 2773/17
SG Karlsruhe, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2393/16

Zurückweisung von AblehnungsgesuchenBindung des RevisionsgerichtsAusnahmen von der BindungswirkungWillkürliche manipulative Erwägungen

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 17/17 BH

DRsp Nr. 2017/17719

Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen Bindung des Revisionsgerichts Ausnahmen von der Bindungswirkung Willkürliche manipulative Erwägungen

1. Das Revisionsgericht ist im Hinblick auf § 557 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 202 S. 1 SGG) grundsätzlich an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. 2. Dies gilt auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben. 3. Allerdings ist das Revisionsgericht in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, dann nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. 4. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt hat.