BAG - Urteil vom 18.10.2023
10 AZR 71/23
Normen:
(VTV § 2015) § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV SOKA Bau v. 3. Mai 2013 i.d.F. v. 24. November 2015; (VTV § 2015) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV SOKA Bau v. 3. Mai 2013 i.d.F. v. 24. November 2015; (VTV § 2018) § 21 Abs. 1 VTV v. 28. September 2018;
Fundstellen:
BB 2024, 435
EzA-SD 2024, 15
NZA 2024, 276
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 24/20
LAG Frankfurt/Main, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 341/21

Zusammenhangstätigkeiten i.S.d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV); Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 71/23

DRsp Nr. 2024/1694

Zusammenhangstätigkeiten i.S.d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV); Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: 1. Zusammenhangstätigkeiten iSd. VTV sind Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind sie arbeitszeitlich den baulichen Tätigkeiten hinzuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt (Rn. 23). 2. Auch typische Vertriebstätigkeiten wie die Kundenakquise und Kundenberatung können als Zusammenhangstätigkeiten iSd. VTV gewertet werden, wenn sie auf die Durchführung eigener baugewerblicher Leistungen gerichtet sind. Für die Einordnung derartiger Tätigkeiten kommt es nicht darauf an, ob die Kundenakquise im Ergebnis erfolgreich war und zu einer Beauftragung des Baubetriebs mit den entsprechenden baulichen Leistungen geführt hat (Rn. 25 ff.).