LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2019
7 Sa 1001/18
Normen:
MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4b Nr. 1e; AZG § 13 Abs. 4; AZG § 13 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 977/18

Zuschlag für Arbeit nach MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW auch an Ostersonntag und PfingstsonntagZuschläge für hohe Feiertage auch an Sonntagen zu Ostern und PfingstenGesetzlicher Rang für hohe Feiertage unerheblich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 1001/18

DRsp Nr. 2021/7308

Zuschlag für Arbeit nach MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag Zuschläge für hohe Feiertage auch an Sonntagen zu Ostern und Pfingsten Gesetzlicher Rang für hohe Feiertage unerheblich

§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018 - AZ: 4 Ca 977/18 - abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 16.04.2017 116,94 EUR netto sowie weitere 116,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 EUR netto sowie weitere 119,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4b Nr. 1e; AZG § 13 Abs. 4;