Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 € netto sowie weitere 119,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tarifvertraglichen Feiertagszuschlags für den Pfingstsonntag im Jahr 2017.
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