LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2019
7 Sa 1002/18
Normen:
MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4b Nr. 1e; AZG § 13 Abs. 4; AZG § 13 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 978/18

Zuschlag für Arbeit nach MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW auch an Ostersonntag und PfingstsonntagZuschläge für hohe Feiertage auch an Sonntagen zu Ostern und PfingstenUnerheblichkeit des gesetzlichen Rangs hoher Feiertage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 1002/18

DRsp Nr. 2021/7309

Zuschlag für Arbeit nach MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag Zuschläge für hohe Feiertage auch an Sonntagen zu Ostern und Pfingsten Unerheblichkeit des gesetzlichen Rangs hoher Feiertage

§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018, 4 Ca 978/18, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 € netto sowie weitere 119,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4b Nr. 1e; AZG § 13 Abs. 4; AZG § 13 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tarifvertraglichen Feiertagszuschlags für den Pfingstsonntag im Jahr 2017.