BSG - Beschluss vom 01.11.2017
B 5 RE 8/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 911/15
SG Berlin, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6259/11

Zuschuss zur privaten KrankenversicherungDivergenzrügeBegriff der AbweichungGenügen der DarlegungspflichtKonkrete Sachverhaltsdarstellung

BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 8/17 B

DRsp Nr. 2017/17236

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Genügen der Darlegungspflicht Konkrete Sachverhaltsdarstellung

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.