BSG - Urteil vom 01.03.1989
2 RU 59/87
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c, § 646 Abs. 1, § 657 Abs. 1 Nr. 5;

Zuständiger Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit eines Schülers einer Fachoberschule

BSG, Urteil vom 01.03.1989 - Aktenzeichen 2 RU 59/87

DRsp Nr. 1999/6793

Zuständiger Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit eines Schülers einer Fachoberschule

1. In der Frage des zuständigen Versicherungsträgers bei der durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Praktikantentätigkeit eines Schülers einer Fachoberschule kommt es im wesentlichen auf die Ausgestaltung des Praktikantenverhältnisses im Rahmen der entsprechenden Ausbildungsordnung an. Bedeutsam ist dabei auch, inwieweit das Praktikum sowohl formal als auch inhaltlich Bestandteil des Schulunterrichts ist und der Praktikant während der praktischen Tätigkeit weiterhin dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule unterliegt oder inwieweit er in erster Linie dem Direktionsrecht der Ausbildungsstelle unterliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: