LAG Köln - Beschluss vom 04.12.2020
9 Ta 203/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 91/20

Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Konkurrentenklage im öffentlichen DienstArbeitsvertrag für Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst maßgeblichAuswahlverfahren als bürgerliche Rechtsstreitigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 203/20

DRsp Nr. 2021/203

Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst Arbeitsvertrag für Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst maßgeblich Auswahlverfahren als bürgerliche Rechtsstreitigkeit

Für das Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle für einen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Arbeitnehmers auf chancengleiche Teilnahme an dem Auswahlverfahren durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet ist, macht das Verfahren nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2020 - 6 Ca 91/20 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt mit seinem am 29.10.2020 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antrag, dass die Verfügungsbeklagte eine von ihr ausgeschriebene Stelle vorläufig nicht besetzt und zunächst über die Besetzung dieser Stelle unter seiner Einbeziehung neu entscheidet.