BSG - Urteil vom 27.07.1989
2 RU 19/88
Normen:
FRG § 5 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ; RVO § 657 Abs. 1 Nr. 1, § 646 Abs. 2 ; SGB X § 53 ;

Zuständigkeit nach FRG bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben

BSG, Urteil vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 2 RU 19/88

DRsp Nr. 1999/6964

Zuständigkeit nach FRG bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben

1. Bei Arbeitsunfällen in volkseigenen Betrieben richtet sich die Zuständigkeit nach § 9 FRG nach der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft, wenn ein vergleichbares Unternehmen jedenfalls seiner Unternehmensart nach auch in der Bundesrepublik Deutschland in einem nennenswerten Umfang öffentlich-rechtlich betrieben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 5 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 ; RVO § 657 Abs. 1 Nr. 1, § 646 Abs. 2 ; SGB X § 53 ;