BSG - Beschluss vom 17.10.2017
B 4 SF 3/17 R
Normen:
SGG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 155/17

Zuständigkeitsbestimmung durch das BSGErbengemeinschaftNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 3/17 R

DRsp Nr. 2017/17235

Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG Erbengemeinschaft Notwendige Streitgenossenschaft

1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gerechtfertigt, wenn mehrere Kläger einen Anspruch als Erbengemeinschaft verfolgen. 2. Es ist dann von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen

Das Sozialgericht Kiel wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerinnen zu 1. bis 3. begehren als Erbinnen der verstorbenen Versicherten H. A. die Erstattung der Kosten für eine radiochirurgische Cyberknife-Behandlung. Sie haben mit einem gemeinsamen, am 18.5.2017 bei dem SG Kiel eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Sie haben ihre Wohnsitze in verschiedenen Bundesländern, weshalb das SG Kiel das BSG zur Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts nach Anhörung der Klägerinnen angerufen hat.

II