LAG München - Urteil vom 10.10.2019
3 Sa 205/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 7
LAGE BGB 2002 § 154 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1031/18

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nach Unterzeichnung durch beide ArbeitsvertragsparteienAuslegungsregel zur vereinbarten Schriftform eines Arbeitsvertrags gem. § 154 Abs. 2 BGB

LAG München, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 205/19

DRsp Nr. 2020/4046

Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nach Unterzeichnung durch beide Arbeitsvertragsparteien Auslegungsregel zur vereinbarten Schriftform eines Arbeitsvertrags gem. § 154 Abs. 2 BGB

Verabreden die Parteien, dass der Bewerberin ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugesandt werden soll, wird ein Arbeitsvertrag erst geschlossen, wenn beide Parteien ein Arbeitsvertragsformular unterzeichnet haben.

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist ein Vertrag im Zweifel bis zu seiner Beurkundung nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist. Die Beurkundungsabrede im Sinne des § 154 Abs. 2 BGB, die auch Schriftformvereinbarungen umfasst, liegt vor, wenn die Beurkundung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein und nicht bloß Beweiszwecken dienen soll. Für den Willen der Parteien, eine Beurkundung nur zu Beweiszwecken zu vereinbaren, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist im Zweifelsfall von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.03.2019 - 18 Ca 1031/18 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.