BGH - Urteil vom 03.04.2019
IV ZR 90/18
Normen:
VVG a.F. § 12 Abs. 1; VVG a.F. § 12 Abs. 2; VVG a.F. § 12 Abs. 3; VVG § 15; VVG § 174 Abs. 1; BetrAVG § 18a; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 672
NJW 2019, 1874
VersR 2019, 669
WM 2019, 819
ZIP 2019, 1072
r+s 2019, 342
r+s 2020, 375
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 903/16
OLG Thüringen, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 392/17

Zustehen des Gesamtanspruchs (das Stammrecht) dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall hinsichtlich Verjährung; Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen IV ZR 90/18

DRsp Nr. 2019/6295

Zustehen des Gesamtanspruchs (das Stammrecht) dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall hinsichtlich Verjährung; Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung

Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 12 Abs. 1; VVG a.F. § 12 Abs. 2; VVG a.F. § 12 Abs. 3; VVG § 15; VVG § 174 Abs. 1; BetrAVG § 18a; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand