BAG - Urteil vom 16.01.2018
7 AZR 622/15
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 68; SGB IX § 69; SGB IX § 92 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21;
Fundstellen:
AP TzBfG § 21 Nr. 11
ArbRB 2018, 231
AuR 2018, 382
BAGE 161, 266
BB 2018, 1395
BB 2018, 2424
DB 2018, 1538
EzA SGB IX § 92 Nr. 1
EzA TzBfG § 15 Nr. 9
EzA TzBfG § 21 Nr. 6
EzA-SD 2018, 10
MDR 2018, 871
NZA 2018, 925
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1544/13
ArbG Fulda, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 195/13

Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung eines anerkannten oder gleichgestellten schwerbehinderten MenschenZustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung eines Antragstellers auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

BAG, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 622/15

DRsp Nr. 2018/6653

Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung eines anerkannten oder gleichgestellten schwerbehinderten Menschen Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung eines Antragstellers auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt. Orientierungssätze: